Geschäftsbedingungen
- A) Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen und besteht aus dem vom Charterer signierten Vertragsformular und der Bestätigung in Textform durch den Vercharterer.
B) Pflichten des Vercharterers
Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, seetüchtig und vollgetankt übergeben. Der Charterpreis schließt ein: Nutzung der Yacht, ihrer Ausrüstung sowie die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Selbstbeteiligung (je Schadensfall) der Vollkaskoversicherung ist im Erlebensfall durch den Charterer zu tragen. Für Segelyachten sind € 1.000,- Kaution per Überweisung zu hinterlegen. Im Falle der Buchung eines Leichtwindsegels erhöht sich die Kaution auf € 1.500,-. Ein Leichtwindsegel ist nicht Bestandteil der Kaskoversicherung. Der Abschluss einer entsprechenden Kautionsversicherung wird angeraten.
2. Eine Regattateilnahme ist nicht innerhalb der Yachtversicherung abgesichert. Der Charterer muss diese dem Vercharterer anzeigen und dessen Einverständnis einholen. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall erhöht sich im Falle der Zustimmung des Vercharterers auf 1.500,00 €. In gleicher Höhe ist eine Kaution zu hinterlegen. Im Falle der Regattateilnahme mit einem Leichtwindsegel beträgt die zu hinterlegende Kaution € 2.000,-.
3. Im Falle eines Haftpflichtschadens fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 € pro Schadenfall an.
4. Die Übergabe der Yacht erfolgt am ersten Chartertag ab ca. 09:00 Uhr im vereinbarten Ausgangshafen. Der Zeitpunkt der Übernahme der Yacht durch den Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von bis zu 6 Stunden gilt hierbei als vereinbart. Die Rücknahme der Yacht erfolgt am letzten Chartertag bis 17:00 Uhr.
5. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen.
6. Der Vercharterer haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie für entstandene Schäden an Wertgegenständen (wie Notebooks, Kameras, Mobiltelefone, Bekleidung etc.) durch Wasser, Öl, Diesel u.ä.
C) Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen und dem Vercharterer namhaft zu machen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz der zum Zeitpunkt der Charter seitens des Gesetzgebers vorgeschriebenen amtlichen Befähigungsnachweise wie Bootsführerschein, Funkzeugnis mit GMDSS-Berechtigung, Fach- oder Sachkundenachweis (oder gleichwertige Qualifikation etc.) für das Führen einer Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen.
3. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister oder der zuständigen Behörde vorzunehmen.
4. die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
9. die Yacht am letzten Chartertag bis spätestens 9.00 Uhr im Ausgangshafen in einwandfreiem, gereinigtem, aufgeklartem und vollgetanktem Zustand zur Rücknahme bereitzuhalten.
10. bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme etc.) unverzüglich telefonisch den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder der Polizei zu sorgen.
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
12. gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.
13. alle Betriebsstoffe wie Öl, Diesel, Benzin, Gas, Petroleum, Spiritus, Batterien etc. auf eigene Rechnung aufzufüllen.
14. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
15. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
16. Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zur Yacht gehören, während des Segelns zu tragen.
17. unter Deck nicht zu rauchen.
D) Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
1. Reparaturen im Wert von über 100,- € bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Krängung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
E) Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.
2. Über den Charterpreis hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
F) Haftung des Vercharterers
1. Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler, Kartenplotter, Autopilot, Radar, Bugstrahlruder usw. verursacht werden.
3. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
G) Haftung des Charterers
1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regressnahme des Charterers vorbehalten hat (z.B. Beschädigung der Radarantenne durch schlagende Segel). Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gern übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall ist vom Charterer zu tragen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.
6. Die Inanspruchnahme der vom Vercharterer angebotenen Kautionsabsicherung reduziert den Selbstbehalt im ersten Schadenfall von 1.000,00 EUR auf 100,00 EUR (und damit die zu hinterlegende Kaution). Die Versicherungsbedingungen werden davon nicht tangiert.
Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew-Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen.
H) Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers
1. Die Anzahlung des Charterpreises in Höhe von 30% ist innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsabschluss fällig, der Rest 4 Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
2. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich schriftlich den Vercharterer. Gelingt eine Ersatzcharter, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 15% des Charterpreises - mindestens aber 150 Euro - rückerstattet. Gelingt keine Ersatzcharter, hat der Charterer die folgenden Stornierungskosten zu tragen: - Bei Stornierung der Charter früher als 12 Wochen vor Charterbeginn 50% des Charterpreises.
- Bei Stornierung der Charter innerhalb von 12 Wochen bis 4 Wochen vor Charterbeginn 80% des Charterpreises
- Bei Stornierung der Charter weniger als 4 Wochen vor Charterbeginn 100% des Charterpreises
Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.
I) Nebenabreden / salvatorische Klausel
1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
2. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach Bestätigung in Textform durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.
J) Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand und Gerichtsort ist Oldenburg i.H., Anwendung findet deutsches Recht.